Untersuchungshaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 2.1 a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die eigenen Ausführungen in den Entscheiden vom 16. Februar 2024, 19. Februar 2024, 8. Mai 2024 und 10. September 2024, diejenigen in den Beschlüssen des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 und 5. November 2024 sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 zusammengefasst festgehalten, es seien keine Änderungen eingetreten, welche den dringenden Tatverdacht entkräften würden. Neuerdings mache der Beschuldigte eine Affekttat geltend, was aber nicht automatisch etwas an der tatbestandsmässigen Einordnung des Sachverhalts als Mord oder vorsätzliche Tötung ändere. Massgeblich sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, welche dereinst das Strafgericht vorzunehmen habe. Die Annahme einer Notwehrhandlung sei gemäss dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht sehr wahrscheinlich und eine Schuldunfähigkeit könne gestützt auf das psychiatrische Gutachten ebenfalls nicht angenommen werden. Somit bestehe ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend Mord. Ebenso sei der Haftgrund der [qualifizierten] Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass bei der Sachverhaltsvariante A (Angriff durch den Beschuldigten) von einem deutlichen Risiko für Gewalttaten in einem breiten Spektrum, d.h. bis hin zu schweren Gewaltdelikten, auszugehen sei. Damit habe sich die bisherige Annahme, dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestehe, wonach der Beschuldigte ein schwerwiegendes Gewaltdelikt begehen könnte, bestätigt. Ob neben dem Haftgrund der [qualifizierten] Wiederholungsgefahr auch Flucht- oder Kollusionsgefahr vorlägen, könne damit offengelassen werden. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der weiteren Haft sei zu erwägen, dass Ersatzmassnahmen nicht geeignet seien, die bestehende erhebliche qualifizierte Wiederholungsgefahr so zu verringern, dass eine Haftentlassung möglich sei. Schliesslich habe der Beschuldigte aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, womit die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sei. Überdies handle es sich vorliegend um einen Ausnahmefall nach Art. 227 Abs. 7 StPO, weshalb eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate zulässig sei. b) In seiner Beschwerdeantwort verzichtet das Zwangsmassnahmengericht auf weitergehende Ausführungen. 2.2 . a) Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen so: Gerügt werde mit der vorliegenden Beschwerde, dass nach Auffassung der Verteidigung kein Haftgrund und kein Tatverdacht hinsichtlich eines qualifizierten Tötungsdelikts mehr gegeben sei. Dies insbesondere zufolge des Umstandes, dass der Tatverdacht hinsichtlich derjenigen Variante der Geschehnisse, bei welcher eine Wiederholungsgefahr angenommen werden könnte, aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht mehr in dem Masse aufrechterhalten werden könne, als dass dieser eine Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertige. Es werde nach wie vor entschieden in Abrede gestellt, dass ein Verdacht bezüglich eines qualifizierten Tötungsdelikts gegeben sei. Vielmehr mache der Beschwerdeführer geltend, dass er in Notwehr gehandelt habe. Die gesamte Untersuchung und der Haftrichter schienen sich damit zu begnügen, festzustellen, dass eine Notwehrsituation angeblich nicht sehr wahrscheinlich sei, um in der Folge den Tatverdacht für gegeben zu erachten. Dabei würden die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Konstellation bei zwei sich einander gegenüberstehenden Sachverhaltsvarianten verkannt. Danach könne das Beweisergebnis auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsvarianten relativiert werde. Die "Indubio"-Regel weise zudem den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergebe, der es verbiete, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der genannte Grundsatz spiele bereits bei Haftrichterentscheidungen insbesondere bei der Bewertung des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe eine Rolle. Falls gemäss dem derzeitigen Stand der Ermittlungen die Annahme einer Notwehrhandlung nicht sehr wahrscheinlich sei, dann sei dies nicht der Moment, um sich mit der Feststellung zu begnügen, dass damit bereits ein die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht gegeben sei. Vielmehr müsse auch vom Zwangsmassnahmengericht schon im Untersuchungsstadium der konkreten, entlastenden Sachverhaltshypothese nachgegangen und diese ergebnisoffen gewürdigt werden. Hätte die Vorinstanz dies getan, so würde sich in aller Klarheit zeigen, dass sich das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) betreffend das gegen den Beschwerdeführer zum Einsatz gekommene Messer bzw. die damit verursachten Wundränder in eklatante Widersprüche verwickelt habe. Ferner habe bislang kein Motiv seitens des Beschwerdeführers für eine Tötung seiner Ehefrau vorgebracht werden können, weil ein solches schlichtweg fehle. Auch das Gutachten stelle unmissverständlich klar, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Persönlichkeitsprofil niemals ein solches Vorgehen gewählt hätte, falls er die Tat geplant hätte. Damit sei das Geschehene einzig vor dem Hintergrund einer Affektsituation erklärbar; diese sei ausgelöst worden durch den Messerangriff von B. . Nachdem die Verletzungen beim Beschwerdeführer klar auf einen Messerangriff hindeuteten, sei auch die [qualifizierte] Wiederholungsgefahr gemäss dem Gutachten nicht gegeben. Soweit aufgrund der Untersuchung Zweifel am Tatverdacht bestünden und diese Untersuchung schon bald ein Jahr dauere, dürfe die Haft nicht einfach bis zur Hauptverhandlung verlängert werden. Auf diese Weise nehme man in Kauf, dass die beschuldigte Person vorverurteilt werde. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der Beschwerdeführer im Sicherheitstrakt im Gefängnis C. ohne jeden menschlichen Kontakt wirksam verteidigen könne. Ein fairer Prozess sei nur möglich, wenn er endlich aus der Untersuchungshaft entlassen werde. In Bezug auf das Vorliegen eines Haftgrundes sei festzustellen, dass ausgehend von der Sachverhaltsvariante B keine qualifizierte Rückfallgefahr bestehe. Selbst bei der von ihm bestrittenen Sachverhaltsvariante A habe der Gutachter präzisiert, dass schwere Gewaltdelikte weniger wahrscheinlich seien als aggressive verbale Reaktionen. Gemäss dem Gutachter sei eine Gefahr höchstens dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer bei einer Entlassung mit sehr starken situativen Stimuli konfrontiert wäre. Diese könnten aber durch das strikte Vermeiden von schwierigen Situationen sowie durch konkrete Auflagen vermieden werden. Bezüglich seiner Kinder werde er sich selbstverständlich an alle Vorgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) halten. Somit sei weder die verlangte Negativprognose gegeben noch die Verhältnismässigkeit gewahrt, nachdem der Restrückfallgefahr mit Auflagen begegnet werden könne. b) In seiner replizierenden Stellungnahme führt der Beschuldigte zudem aus, es sei Tatsache, dass sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen zwei Sachverhaltsvarianten gegenüberstünden. Gleichzeitig könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungsansätzen beharrlich auf den Versuch konzentriere, die von ihr von Beginn an angenommene Hypothese eines angeblichen Mordes zu beweisen, ohne die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt abzuklären. Dies ungeachtet der Tatsache, wonach es eine Vielzahl von konkreten Indizien gebe, welche dafür sprächen, dass sich die Geschehnisse genau so zugetragen hätten, wie sie der Beschwerdeführer schildere. Insbesondere die Befragungen im Umfeld des Beschwerdeführers hätten das Bild eines guten Vaters hervorgebracht. Es sei auch nie zu einem tätlichen Angriff von seiner Seite gekommen; für alle Vorfälle in der Ehe habe er klare und unwiderlegbare Erklärungen abgegeben. Überdies sei der angebliche Erdrosselungsvorgang nicht einmal im Ansatz erstellt und im Lichte des bisherigen Beweisergebnisses reine Spekulation. Namentlich bleibe vollkommen offen, womit ein solcher Vorgang hätte durchgeführt werden sollen. Zudem sei aufgrund der Stauungsblutungen unzweifelhaft nachgewiesen, dass kein massiver Strangulationsvorgang stattgefunden haben könne. Im Hinblick auf die möglichen Haftgründe sei zu konstatieren, dass die auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellende Sachverhaltsvariante B erheblich wahrscheinlicher sei als die von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhaltsvariante A. Aber selbst bei der zweiten Variante sei bei objektiver Betrachtung keine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für gleichartige schwere Verbrechen bei einer Haftentlassung erstellt, zumal im gesamten Haftverlauf kein einziger Vorfall existiere, welcher Anlass dazu gebe, von einer Bereitschaft zu Gewalt beim Beschwerdeführer auszugehen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ansicht, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stünden sich bloss insofern zwei Sachverhaltsvarianten gegenüber, als sich die eine aus der objektiven Aktenlage ergebe und die andere sich auf die Aussagen des Beschuldigten stütze. Dies bedeute aber keineswegs, dass der vom Beschuldigten behauptete Notwehrsachverhalt der derzeitigen objektiven Beweislage entspreche. Ebenfalls nicht zu folgen sei der Auffassung, wonach sich das IRM bezüglich der unterschiedlichen Wundränder in eklatante Widersprüche verwickelt habe. So sei der Leichnam von B. mit mehreren Schnittwerkzeugen bearbeitet worden, während die Herkunft der Verletzungen am Hals des Beschuldigten unklar sei. Weiter verkenne der Beschuldigte, dass im Haftprüfungsverfahren andere Beweismassstäbe gälten und der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der dortigen Prüfung des Tatverdachts nicht anwendbar sei. Als Fazit sei festzuhalten, dass die gutachterlich interpretierten Spuren am Leichnam von B. , die Verletzungsspuren beim Beschuldigten sowie die forensischpsychiatrischen Rückschlüsse offenkundig auf eine Sachverhaltsdarstellung schliessen liessen, welche gerade nicht mit der vom Beschuldigten geschilderten Notwehrsituation kongruiere. Damit erfülle das untersuchte Tatverhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Mordes. Bezüglich der möglichen Haftgründe sei unter Verweis auf die bisherigen Entscheide ohne Weiteres von der Sachverhaltsvariante A, wonach es nicht zu einem vorgängigen Messerangriff gekommen sei, auszugehen. Im Zusammenhang mit dieser Variante kämen die Gutachter zum Schluss, dass von einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewalttaten in einem breiten Spektrum von aggressiven verbalen Reaktionen bis hin zu schweren Gewaltdelikten auszugehen sei. Die risikorelevanten Eigenschaften des Beschuldigten seien so deutlich ausgeprägt, dass es verschiedene Situationen gebe, in denen es leicht zur (erneuten) Begehung des Zieldelikts kommen könne. Ein deutliches Rückfallrisiko in dem erwähnten Spektrum sei ein erhebliches und angesichts der Schwere möglicher Straftaten sehr beachtenswertes Risiko. Die situativen Stimuli seien jederzeit möglich, weshalb eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 137 IV 84 E. 3.2) ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten; die Haft stellt somit überwiegend Präventivhaft dar. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen ( Forster , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster , a.a.O., N 15 zu Art. 221 StPO; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 12 zu Art. 221 StPO). bb) Bei akut drohenden Schwerverbrechen, welche die öffentliche Sicherheit nicht weniger gefährden als bei Vorliegen einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO, mithin bei einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden, nachdem sich aus einer systematischteleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass es ‒ selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ‒ nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr; BGE 137 IV 13 E. 3 f.; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 35a zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). In Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis sieht der seit dem 1. Januar 2024 gültige neue Art. 221 Abs. 1 bis lit. a und lit. b StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig sind, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr genügt der dringende Tatverdacht eines untersuchten Verbrechens oder eines untersuchten schweren Vergehens. Eine Vortat ist hier nicht erforderlich. Als Anlasstaten in Frage kommen auch versuchte Verbrechen oder schwere Vergehen (BGer 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.4; Botschaft 2019, 6743). Kumulativ setzt strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr eine spezifische Sicherheitsgefährdung und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Forster , a.a.O., N 15c f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 a) aa) Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch das hiesige Gericht ist in Bezug auf das Vorhandsein eines dringenden Tatverdachts in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117 E. 3.2.a/bb) erkannt hat, dass es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdeinstanz ist, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich zu qualifizieren, wie auch die Frage, ob allenfalls Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben könnten, nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Immerhin ist diesbezüglich festzustellen gewesen, dass es sich bei diesem Vorbringen mangels entsprechender stringenter Hinweise bloss um eine unsubstantiierte Parteibehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt vom materiellen Sachgericht zu eruieren ist. Offenkundige Hinweise für diese These, welche bereits im Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen wären, haben in jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Infolgedessen hat das Kantonsgericht gestützt auf die damals bekannte Aktenlage einen dringenden Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), ohne jeglichen Zweifel bejaht. Das Bundesgericht hat auf Beschwerde des Beschuldigten hin in seinem Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024 E. 3) festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bzw. eines Verbrechens oder schweren Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO gewendet hat, weshalb hierzu auch keinerlei Ausführungen vonnöten gewesen sind. Im Übrigen hat das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 vollumfänglich bestätigt. bb) In der Folge hat das Kantonsgericht mit weiterem Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207 E. 3.2.b/aa) erwogen, gestützt auf das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 sowie das Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2024 zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Februar 2024 muss es als erstellt erachtet werden, dass der vom Beschuldigten beschriebene Tathergang ‒ Würgen mit seiner linken Hand im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. ein "Sichselbst-Erwürgen" der Betroffenen ‒ angesichts der Spurenlage beim Opfer unwahrscheinlich ist. Weiter ist das von ihm als sehr dynamisch geschilderte Geschehen mangels entsprechender Verletzungen am Hals von B. nicht bestätigt worden. Ebenso ist der von ihm behauptete Abwehrgriff mit seiner rechten Hand gegen den angeblichen Messerangriff seitens seiner Ehefrau zufolge fehlender Hautunterblutungen am rechten Handgelenk von B. entkräftet worden. Gleichermassen fehlen beim Beschuldigten abwehrtypische Verletzungen infolge scharfer Gewalt, wie dies bei einem Messerangriff zu erwarten gewesen wäre. Demgegenüber haben sich bei B. Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung am rechten Jochbogen, der rechten Augenbraue und am Nasenrücken gefunden, welche zwanglos die rote Hautunterblutung mit Weichgewebsschwellung am rechten Zeigefingergelenk des Beschuldigten erklären würden. Gestützt auf diese Erkenntnisse hat das Kantonsgericht konstatiert, dass sämtliche gutachterlichen Feststellungen eindeutig die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation widerlegen. Sodann (E. 3.2.b/bb) ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Obduktionsbericht anerkenne, dass die Abdrücke auf dem Hals von B. grundsätzlich mit der Schilderung des Beschuldigten übereinstimmten, als realitätsfern bezeichnet worden. Der Obduktionsbericht ‒ genauer das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten ‒ des IRM vom 17. Juni 2024 legt dar, dass sich als Folge der todesursächlichen Gewalt gegen den Hals des Opfers sogenannte Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich gefunden hätten. Diese Feststellung bestätigt aber in keiner Weise die Schilderung des Beschuldigten zum angeblichen Tatablauf, sondern einzig dessen Geständnis, B. mittels Gewalt gegen den Hals getötet zu haben, wobei hierfür kaum ein Würgevorgang ursächlich gewesen sein dürfte, sondern angesichts der 1,5 cm bis 2 cm breiten Strang- bzw. Drosselmarke wohl viel eher ein Erdrosseln. Ferner sind die Schlussfolgerungen des Beschuldigten, wonach die Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich des Opfers klar auf den von ihm geschilderten Kampf hinweisen sollen und ein Zeichen dafür seien, dass er es gerade nicht fest gewürgt habe, als medizinisch in keiner Weise begründet und geradezu abenteuerlich zurückgewiesen worden. So entstehen Stauungsblutungen bei ausgeprägter Kompression des Halses und beweisen als solche bloss vorangegangene Würgeoder Drosselungshandlungen, und zwar solche von erheblicher Intensität, mitnichten aber den angeblichen Kampf. Dieser ist, wie auch die vom Beschuldigten behaupteten Abwehrhandlungen, wie bereits vorgängig festgestellt, durch keinen einzigen objektivierten Hinweis belegt. Abgesehen davon, dass die Würgebzw. Drosselungshandlungen per se ausgeprägt sein müssen, damit überhaupt Stauungsblutungen entstehen, widerspricht auch die gutachterlich festgestellte, teils kräftig unterblutete Strang- bzw. Drosselmarke offensichtlich seiner Behauptung, das Opfer nicht massiv gewürgt zu haben. Als Fazit hat die Beschwerdeinstanz es als höchst schleierhaft bezeichnet, inwiefern der Beschuldigte die gutachterlichen Stellungnahmen zu seinen Gunsten verstanden haben will. Im Ergebnis hat das Kantonsgericht erkannt, dass die vom Haftrichter vorzunehmende Einschätzung aller bekannter und relevanter Faktoren zum derzeitigen Zeitpunkt klarerweise auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hinweist, womit nicht nur unverändert das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), zu bejahen, sondern zusätzlich festzustellen gewesen ist, dass sich dieser Tatverdacht angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens ganz erheblich erhärtet hat. Dieser kantonsgerichtliche Beschluss vom 5. November 2024 ist vom Beschuldigten nicht angefochten und damit implizit anerkannt worden. cc) α) Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten macht der Beschuldigte in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nun zum wiederholten Male geltend, es werde nach wie vor entschieden in Abrede gestellt, dass ein Verdacht bezüglich eines qualifizierten Tötungsdelikts gegeben sei, vielmehr habe er in Notwehr gehandelt. Auch sei der angebliche Erdrosselungsvorgang nicht einmal im Ansatz erstellt und im Lichte des bisherigen Beweisergebnisses reine Spekulation, zumal aufgrund der Stauungsblutungen unzweifelhaft nachgewiesen sei, dass kein massiver Strangulationsvorgang stattgefunden habe. β) Diesen Einwänden ist in genereller Weise zu entgegnen, dass das gebetsmühlenartig vorgetragene Festklammern am eigenen, bisher von allen involvierten Haftgerichten (Zwangsmassnahmengericht, Kantonsgericht und Bundesgericht) wiederholt klar verworfenen und sämtlichen objektivierten Untersuchungsergebnissen widersprechenden Standpunkt gänzlich unbehelflich ist. Nachdem sich die Sachlage seit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2024, in welchem das hiesige Gericht mit Nachdruck und verbindlich festgestellt hat, dass sämtliche Haftvoraussetzungen und insbesondere auch der dringende Tatverdacht im Hinblick auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt, eventualiter einen Mord, vorliegen, in keiner Weise zu Gunsten des Beschuldigten verändert hat, fehlt es per se an einer tauglichen Grundlage, um eine differenzierte rechtliche Würdigung vorzunehmen. γ) Ungeachtet dieser Feststellung ist nochmals (vgl. KGer 470 24 207 E. 3.2.b/aa) zur Verdeutlichung zu zitieren, was das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 zum Erdrosselungsvorgang festgehalten hat: Hauptbefundlich hätten sich bei der Betroffenen als Folge einer vitalen und todesursächlichen Gewalt gegen den Hals sogenannte Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich, einschliesslich der Augenbindehäute und Hinterohrregionen, gefunden. Das Hirngewebe habe sich blausüchtig gezeigt (hypoxisches Hirnödem mit Zyanose). Als Zeichen des Erstickens hätten sich stark überblähte Lungenflügel mit sogenannten Erstickungsblutungen (Tardieusche Flecken) neben einer tiefen Inhalation von Mageninhalt mit Aspirationsherden gefunden. Weiter habe sich am Hals eine 1,5 cm bis 2 cm breite, teils kräftig unterblutete Strang- bzw. Drosselmarke, bis zum Nacken etwas ansteigend, mit höchstem Punkt etwas links der Mittellinie, nachvollziehen lassen. Die Strang- bzw. Drosselmarke habe keine oberflächlichen Hautabschürfungen oder Vertrocknungen gezeigt. Im Rahmen der Tatrekonstruktion sei ein Würgen mit der linken Hand geltend gemacht worden. Hierzu sei aus gutachterlicher Sicht anzumerken, dass der beschriebene Tathergang ‒ ein "Sichselbst-Erwürgen" gegen eine wie mehrfach betont "offene Hand" ‒ unwahrscheinlich sei. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024) in E. 4.5.1 erwogen, die Gutachterinnen hätten deutliche Anzeichen von todesursächlicher Gewalteinwirkung gegen den Hals des Opfers (ante mortem) bzw. des Erwürgens mit Ersticken festgestellt, nämlich: um den Hals herum eine zwischen 1,5 cm und 2 cm breite, rötliche Strang- bzw. Drosselmarke; eine Ansatzblutung des linken Kopfwendermuskels am linken Schlüsselbein mit Einblutung in die Knochenhaut; ein eingebluteter linksseitiger Zungenbeinbruch; ein umbluteter Bruch des linken Schildknorpel-Oberhorns; Stauungsblutungen (im Gesicht, den Augenlidern, den Augenbindehäuten, den Hinterohrregionen, in der Kopfhaut und in den Überzügen beider Schläfenmuskeln); eingeblutete Zungenbisse; sogenannte "Blausucht" des Hirngewebes (Zyanose); beidseits überblähte Lungenflügel mit sogenannten Tardieuschen Flecken (Erstickungsblutungen); sowie Nahrungsbrei in den Luftleitern (tiefe Inhalation/Aspiration). Sodann hätten die Gutachterinnen, neben diesen Merkmalen, weitere Anzeichen dafür festgestellt, dass die Gewalteinwirkung gegen den Hals vor dem Todeseintritt (mittels Erwürgen) erfolgt sei, darunter eine Einblutung unter das vordere Längsband der Wirbelsäule ("Vitalitätszeichen der Gewalteinwirkungen gegen den Hals"). Die Expertise sei zum Zwischenergebnis gelangt, dass das Opfer an "zentralem Regulationsversagen und Ersticken infolge einer Gewalt gegen den Hals" und folglich "nichtnatürlich" verstorben sei. Angesichts dieser zitierten medizinischen Erkenntnisse muss zum heutigen Zeitpunkt ohne Frage von einem Erwürgen oder Erdrosseln des Opfers ‒ angesichts der 1,5 cm bis 2 cm breiten, teils kräftig unterbluteten und zum Nacken etwas ansteigenden Strang- bzw. Drosselmarke wohl viel eher von einem Erdrosseln, wobei diese Sachverhaltsfrage vom zuständigen materiellen Strafgericht abschliessend zu klären ist ‒ ausgegangen werden. Im Übrigen ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach aufgrund der Stauungsblutungen unzweifelhaft nachgewiesen sei, dass kein massiver Strangulationsvorgang stattgefunden habe, bereits im Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207) als medizinisch in keiner Weise begründet und geradezu abenteuerlich zurückgewiesen worden; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (vgl. oben E. 3.2.a/bb). δ) Bezüglich des angeblichen Messerangriffs durch die Betroffene und seine Handlung in Notwehr ist seitens des Beschwerdeführers nichts Stichhaltiges vorgebracht worden, was die bisherigen Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts, wonach sämtliche gutachterlichen Feststellungen eindeutig die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation widerlegen, auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen vermöchten, weshalb ohne Weiteres auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. oben E. 3.2.a/bb). Dies gilt umso mehr, als nun das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D. sowie Dipl. Psych. E. vom 29. November 2024 vorliegt. In diesem Gutachten wird diesbezüglich Folgendes festgehalten (S. 199 f.): Es sei zunächst sehr ungewöhnlich, dass eine Person, die sich unvermittelt einem lebensbedrohlichen Angriff gegenübersehe und diesen mit knapper Not abwehren könne, nicht sofort die Polizei alarmiere und das emotional aufwühlende Geschehen ungefiltert berichte. Die sich beim Beschuldigten aufdrängende Überlegung, dass ihm nicht geglaubt und ihm zu Unrecht Schuld am Tod seiner Frau zugeschrieben würde, sei aus zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen, weil es sich um eine eher analytische Überlegung handle, die sich angesichts des geschilderten Sachverhalts nicht gerade aufdränge. Zum anderen, weil sie insbesondere mit den nachfolgenden Handlungen in einem scharfen Gegensatz zu der von ihm berichteten Gefühlsverfassung stehe, die von einer Fürsorge gegenüber seiner Frau geprägt gewesen sein soll. Auch wenn man der Schilderung des Beschuldigten folgen würde, dass sich alsbald danach Panik breitgemacht habe, blieben die nachfolgenden Handlungen dennoch erstaunlich. Denn das psychologisch naheliegendste Interesse einer lebensbedrohlich angegriffenen Person sei gewöhnlich, die Szene des Geschehens möglichst nicht zu verändern und die dem Geschehen entsprechenden Spuren unverändert zu lassen. Der Beschuldigte schildere als Grund für sein Nachtatverhalten die Angst, dass ihm nicht geglaubt werde. Psychologisch naheliegender wäre es bei einer solchen Angst, alles zu unterlassen, wodurch mögliche beweiskräftige Spuren beseitigt würden. Die naheliegendste These zum Nachtatverhalten sei somit, dass der Beschuldigte inklusive der Leiche habe Spuren verschwinden lassen wollen. Dabei sei das gesamte Nachtatverhalten von einer Reihe zeitnaher, zielgerichteter und planvoll ausgeführter Handlungen gekennzeichnet (Zerlegung der Leiche, Einsatz von Javelwasser, Deponieren des Handys [des Opfers] auf einem Lastwagen, Treffen mit den Kindern, "Leiten" des Schwiegervaters durch die Wohn- und Kellerräume etc.). Es seien dem Beschuldigten also ‒ ungeachtet der von ihm angegebenen Panik ‒ zumindest auf der Handlungsebene viele zielgerichtete, planvolle und aufgrund der Bewertung situativer Erfordernisse begründete Handlungen möglich gewesen. Wenn der Messerangriff, so wie der Beschuldigte ihn schildere, stattgefunden und er befürchtet hätte, dass ihm nicht geglaubt werde, dann seien die Handlungen des Nachtatverhaltens wenig geeignet gewesen, die Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Ereignisse zu unterstützen. Im Gegenteil seien durch diese Handlungen mögliche Spuren, die das tatsächliche [recte: angebliche] Tatgeschehen plausibilisieren oder belegen könnten, vernichtet worden. Wenn man sich die ‒ trotz der angegebenen Panik ‒ an klaren Zielen orientierten und planvoll umgesetzten Handlungen vergegenwärtige, sei es verwunderlich, dass sich der Beschuldigte diese Gedanken nicht gemacht habe. Denn die hier skizzierten Überlegungen hätten bei der weiter vorhandenen kognitiven Kapazität des Beschuldigten, welche ohnehin ein prägnantes Persönlichkeitsmerkmal und eine Stärke von ihm sei, genau zum gegenteiligen Ergebnis und demnach dazu führen müssen, den Tatort möglichst nicht zu verändern und umgehend die Polizei zu verständigen. Weiter wird dargelegt (Gutachten S. 200), wenn man von der rechtlich zu bewertenden Sachverhaltsvariante A (ohne vorgängigen Messerangriff durch das Opfer) ausgehe, dann sei das Nachtatverhalten psychologisch erklärbar. Angesichts der dann als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Aussagen, B. tot aufgefunden zu haben (erste Aussage) bzw. sich in Notwehr gegen einen Messerangriff verteidigt zu haben (spätere Aussagen), habe das unmittelbar handlungsrelevante Interesse darin bestanden, möglichst viele Spuren inklusive der Leiche zu beseitigen, um das tatsächliche Geschehen zu verdecken. Wenn man von der ebenfalls rechtlich zu bewertenden Sachverhaltsvariante B (mit vorgängigem Messerangriff durch das Opfer) ausgehe, sei das Nachtatverhalten psychologisch ungewöhnlich. In eigene Worte gefasst bedeuten die Ausführungen der Gutachter, dass das ohne jeden Zweifel erstellte Nachtatverhalten des Beschuldigten aus psychologischer Sicht nur dann Sinn macht, wenn das Handlungsziel darin bestanden hat, möglichst viele Spuren inklusive der Leiche zu beseitigen, um das tatsächliche Geschehen zu verdecken. Und dies wiederum weist fraglos daraufhin, dass das tatsächliche Geschehen nicht mit der angeblichen Notwehr kongruiert, ansonsten der Beschuldigte gerade keine Veranlassung gehabt hätte, seine Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder zu zerstückeln, zu pürieren und mit Javelwasser aufzulösen etc., zumal es sich bei ihm um eine höchst rational denkende Person mit der Eigenschaft der Ausgeprägten kognitiv technischen Perspektive (vgl. Gutachten S. 192 f.) handelt. ε) Angesichts der sich in casu überaus deutlich präsentierenden Beweislage im Haftprüfungsverfahren ‒ selbstredend immer unter Vorbehalt einer allfällig abweichenden Würdigung des in absehbarer Zeit zuständigen materiellen Sachgerichts ‒ verbleibt somit von vornherein kein Platz für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wie dies der Beschwerdeführer fordert. Abgesehen hiervon hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz im Haftprüfungsverfahren keine Anwendung findet. Praxisgemäss (vgl. oben E. 3.1.b sowie BGer 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3) hat das Haftgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist dagegen der Grundsatz "in dubio pro reo" massgeblich. Demnach ist entscheidend, ob nach objektiver Würdigung keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Im Haftprüfungsverfahren gelten somit andere Beweismassstäbe und der fragliche Grundsatz ist bei der dortigen Prüfung des Tatverdachts entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall existieren, wie bereits mehrfach dargelegt, weitaus genügend konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung bzw. des Mordes erfüllen könnte und der Beschwerdeführer als Tatbeteiligter dasteht. Insofern erübrigen sich Ausführungen zu den angeblich "eklatanten" Widersprüchen des IRM betreffend das gegen den Beschwerdeführer zum Einsatz gekommene Messer bzw. die damit verursachten Wundränder. Vielmehr ist das Kantonsgericht überzeugt, dass sich der Beschuldigte nicht gegen einen unvermittelten Messerangriff seitens des Opfers hat wehren müssen. Im Ergebnis ist somit nochmals in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), zu bejahen ist, wobei sich dieser Tatverdacht angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz erheblich erhärtet hat. b) aa) In Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr hat das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117 E. 3.2.b/aa) unter anderem erwogen, dass die Tötung des Opfers in Kombination mit dem extrem auffälligen Nachtatverhalten unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der Aussagen des Beschuldigten sowohl anlässlich seiner Einvernahmen wie auch im Rahmen dessen zahlreichen persönlichen Eingaben, welche dieser während der Strafuntersuchung sowie im dortigen Beschwerdeverfahren getätigt hat, die Vermutung nahelegen, dass dieser an einer signifikanten psychischen Störung leiden könnte, was aber ‒ gleichermassen wie die allenfalls hieraus resultierende Gefahr für andere Menschen ‒ vom Gutachter verbindlich zu klären sein wird. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024) in E. 4.6 ff. den Entscheid des Kantonsgerichts, den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen, bestätigt und über die Erwägungen des Kantonsgerichts hinaus dieses ausgeführt: Aufgrund des aktuellen Untersuchungsstandes bestehen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bzw. eine erhebliche psychopathologische Persönlichkeitsstörung. Nach den bisherigen Ermittlungen hat er eine auffällig hohe kriminelle Energie, Empathielosigkeit und Kaltblütigkeit nach der Tötung seiner Ehefrau, der Mutter seiner beiden Kinder, an den Tag gelegt. Das medizinischforensische Abschlussgutachten vom 17. Juni 2024 über die Obduktion und das Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2024 sprechen deutlich gegen seine Darstellung, es habe sich beim Erwürgen bis zum Todeseintritt um blosse Notwehr gegenüber einem angeblichen Messerangriff des Opfers gehandelt. Sein planmässiges und systematisches Vorgehen, über mehrere Stunden hinweg, bei der Zerstückelung und versuchten Beseitigung der Leiche mittels Spezialwerkzeugen und Chemikalien bzw. bei der Vernichtung und Manipulation von Spuren (Verletzungsbild am Körper des Opfers) spricht aus der Sicht des Haftrichters vorläufig auch gegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuch, es habe sich dabei um eine spontane "Panik-Reaktion" gehandelt. Im Übrigen bestehen Anzeichen für eine gezielte Verstümmelung bzw. ritualisierte Entwürdigung der Leiche, die ebenfalls Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Störung begründen. So ist den medizinischen Gutachterinnen besonders aufgefallen, dass der Beschwerdeführer ‒ als einziges vollständig herausgeschnittenes Organ ‒die Gebärmutter des Opfers sorgfältig aus dem Leichnam entfernt habe. Weiter spricht sein gesamtes Verhalten vom 13. Februar 2024 im aktuellen Untersuchungsstadium für eine massive Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, besonders gegenüber seinen jeweiligen Lebenspartnerinnen, teilweise mit sadistischsoziopathischen Zügen. Dabei zeigen sich Anhaltspunkte für eine wenig ausgeprägte Frustrationstoleranz und eine geringe Impulskontrolle. Auch lässt sich eine zunehmende Gewalteskalation feststellen. Gestützt auf diese Sachlage ist von einer ungünstigen Risikoprognose für mögliche weitere Schwerverbrechen auszugehen. Ausserdem sind die aktuell zu befürchtenden schweren Gewaltverbrechen offensichtlich unmittelbar sicherheitsgefährdend. Das Kantonsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207) gestützt auf diese Ausführungen des Bundesgerichts erkannt, dass sich mangels Änderung der Sachlage zu Gunsten des Beschuldigten keine differenzierte Beurteilung der Rechtslage aufdrängt und demnach der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach wie vor und ohne jeden Zweifel gegeben ist. Dies hat umso mehr gegolten, als zu jenem Zeitpunkt das Vorabgutachten zur Wiederholungsgefahr von Prof. Dr. med. D. vom 26. September 2024 zu berücksichtigen gewesen ist. In diesem Gutachten hat der Sachverständige in Bezug auf das spezifische Rückfallrisiko zwischen der Sachverhaltsvariante A (ohne vorgängigen Messerangriff seitens der Ehefrau und mit problematischem Beziehungsverhalten des Beschuldigten im Vorfeld) und der Sachverhaltsvariante B (mit vorgängigem Messerangriff seitens der Ehefrau und ohne problematisches Beziehungsverhalten des Beschuldigten im Vorfeld) unterschieden. Gemäss dem Gutachter liegt bei Annahme der Sachverhaltsvariante A ein erheblich stärker ausgeprägtes Risikoprofil mit zusätzlichen Risikoeigenschaften vor, das zu einem erheblichen und sehr ernstzunehmenden Rückfallrisiko führt, was umgekehrt bei der Sachverhaltsvariante B nicht in gleicher Weise der Fall ist. Gestützt auf die entsprechenden Erwägungen zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend ein vorsätzliches Tötungsdelikt sowie die Ausführungen des Bundesgerichts zum problematischen Beziehungsverhalten des Beschuldigten (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.6 Abs. 2 ff.) ist das Kantonsgericht fraglos vom Bestehen der Sachverhaltsvariante A ausgegangen, womit die bereits bestehende Einschätzung des hiesigen Gerichts zum Vorliegen eines erheblichen und sehr ernstzunehmenden Rückfallrisikos in Bezug auf schwere Gewaltverbrechen durch das zitierte Gutachten nochmalig bestärkt worden ist. bb) Nunmehr liegt auch das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D. sowie Dipl. Psych. E. vom 29. November 2024 vor. Darin werden in der Sachverhaltsvariante A für den Tatzeitraum folgende Diagnosen gestellt: Akzentuierung von narzisstischen und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1). Nach der noch nicht gültigen 11. Version der ICD wäre eine mittelgradige Persönlichkeitsstörung (ICD-11: 6D10.1) mit den betroffenen Domänen Dissozialität (ICD-11: 6D11.2) und Zwanghaftigkeit (ICD-11: 6D11.4) zu diagnostizieren (Gutachten S. 244). Weiter wird ausgeführt, die konkreten Folgen des vorliegenden Risikoprofils seien nicht von vornherein auf milde Gewaltanwendungen begrenzt. Denn wie im Anlassdelikt könne die Problematik je nach Situation und in Abhängigkeit vom situativen Auslöser zu einer schweren Gewaltanwendung führen. Welche Form die Gewaltanwendung annehme, sei daher nicht durch eine von vornherein bestehende Begrenzung der Persönlichkeitsproblematik bestimmt. Die Wahrscheinlichkeit für bestimmte Gewalthandlungen hänge von der Wahrscheinlichkeit des Eintretens bestimmter auslösender Situationen ab. Am wahrscheinlichsten seien verbalaggressive Reaktionen bis hin zu Tätlichkeiten im Rahmen von eskalierenden Beziehungskonflikten. Solche Reaktionen seien deswegen am wahrscheinlichsten, weil die entsprechenden situativen Auslöser im Alltag häufiger auftreten und die Wutgeprägte Reaktivität aktivieren könnten. Gehe man von der Sachverhaltsvariante A aus, dann werde deutlich, dass mit der Persönlichkeitsproblematik ein Risikopotenzial verbunden sei, das auch zu schwerster Gewaltanwendung führen könne. Das Risikoprofil disponiere den Beschuldigten somit zu verschiedenen aggressiven Reaktionen, die sich in einem breiten Spektrum von verbal gereizten Reaktionen über zu vermutende Tätlichkeiten bis zu schwerer Gewaltanwendung bewegten. Problematisch am Risikoprofil seien somit nicht unspezifische aggressivgereizte Reaktionen im Alltag, wie sie in ähnlicher Weise bei sehr vielen Menschen vorkämen. Problematisch sei vielmehr, dass die aggressivgereizten Reaktionen beim Beschuldigten nur eine Facette eines Spektrums darstellten, welches bis zu schwerster Gewaltanwendung reiche. Der Grund dafür sei, dass beim Beschuldigten ein mit sechs Risikoeigenschaften stark ausgeprägtes Risikoprofil vorliege, welches in Abhängigkeit von bestimmten situativen Auslösern mit einem sehr hohen ‒durch die Persönlichkeit nicht von vornherein limitierten ‒ Risikopotenzial verbunden sei. Dieses Risikoprofil unterscheide den Beschuldigten von der durchschnittlichen Normalbevölkerung. Das Zusammenspiel der bei ihm diagnostizierten sechs Risikoeigenschaften ‒ Ausgeprägte kognitiv technische Perspektive, Gesteigerte Rigidität, Gesteigertes Kontrollbedürfnis, Gesteigerte Egozentrik, Wutgeprägte Reaktivität, Isolierte Manipulationstendenz ‒ sei die Basis dafür, sowohl das Tatverhalten als auch das Nachtatverhalten psychologisch zu erklären (Gutachten S. 212 f., 239). In der Sachverhaltsvariante A sei von einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewalttaten in einem breiten Spektrum (aggressive verbale Reaktionen, Tätlichkeiten bis hin zu schweren Gewaltdelikten) auszugehen. Sehr heftige Wutgefühle, die zu einer erheblichen Gewaltbereitschaft führten, seien aufgrund des Risikoprofils dann möglich, wenn ein starker situativer Stimulus vorliege. Der Beschuldigte sei aktuell weit davon entfernt, sein Risikoprofil als Problem wahrzunehmen und eine darauf basierende Veränderungsbereitschaft zu entwickeln. Gegenwärtig beschreibe er das Anlassdelikt eher als eine Art Fehler oder Unglück, das vorwiegend auf ein Fehlverhalten des Opfers zurückzuführen sei. Eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Person und seinem Risikoprofil sei derzeit nicht ansatzweise vorhanden (Gutachten S. 236). Zusammenfassend liege beim Beschuldigten bei der Sachverhaltsvariante A ein erhebliches Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten vor (Gutachten S. 237, 259). Gestützt auf das zitierte Gutachten ist somit bei der Annahme der Sachverhaltsvariante A (ohne vorgängigen Messerangriff durch das Opfer) ein erhebliches Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten bis hin zu schwerster Gewaltanwendung zu bejahen, womit der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr unverändert und ohne jeden Zweifel gegeben ist. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der medizinische Experte in Nachachtung der gutachterlichen Sorgfaltspflicht seiner forensischpsychiatrischen Untersuchung des Beschuldigten zwei mögliche Sachverhaltsvarianten zugrunde gelegt und bei der Sachverhaltsvariante B (mit vorgängigem Messerangriff durch das Opfer) keine qualifizierte Rückfallgefahr erkannt hat. Falsch ist hingegen, dass diese zwei hypothetischen Sachverhaltsvarianten im Rahmen der vorliegenden Haftprüfung gleichwertig nebeneinanderstehen sollen. Das Kantonsgericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207; vgl. auch oben E. 3.2.b/aa) verbindlich festgestellt, dass von der Sachverhaltsvariante A auszugehen ist. Hieran hat sich zum aktuellen Zeitpunkt selbstredend nichts geändert, zumal die Sachverhaltsvariante B lediglich auf die durch keinerlei objektivierten Hinweise gestützten und durch die Haftgerichte mehrfach verworfenen Angaben des Beschuldigten abstellt und gleichermassen von den Gutachtern als sehr unwahrscheinliche Situation beschrieben wird (Gutachten S. 237). cc) Bei Vorliegen eines Haftgrundes kann es praxisgemäss offenbleiben, ob daneben, kumulativ, auch noch weitere besondere Haftgründe erfüllt wären (BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.9). Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid darauf verzichtet, weitere Haftgründe zu prüfen, womit das Kantonsgericht ebenfalls keine Veranlassung hierfür hat. c) aa) Des Weiteren ist die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.10 f.; KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.e). Angesichts des Vorliegens einer ausgeprägten qualifizierten Wiederholungsgefahr ‒welche ausdrücklich auch schwerste Gewalthandlungen, mithin Tötungsdelikte beinhaltet ‒vermögen zur Zeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Kaution, Anordnung einer Schriftensperre, Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests sowie eines Kontaktverbots zu den Mitgliedern der Familie seiner Ehefrau ‒ tauglich sein sollen, dem erheblichen Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten wirksam zu begegnen. Dies gilt umso mehr, als es als äusserst unwahrscheinlich zu deklarieren ist, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsmerkmale überhaupt an allfällige Auflagen halten würde (vgl. dazu unten lit. d/cc). bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte erst seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten. Gleichermassen nicht gerügt worden ist, dass es sich in casu um einen Ausnahmefall gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO handelt, wonach die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate zulässig ist. d) aa) Abschliessend ist den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist bezüglich des Ansinnens, der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen, weil es ihm nur in Freiheit möglich sei, sich angemessen verteidigen zu können, zu erwägen, dass es in erster Linie die Aufgabe seines Rechtsbeistands darstellt, für eine wirksame Verteidigung zu sorgen, da genau für einen Fall wie den gegebenen die Bestimmungen betreffend die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 ff. StPO einschlägig sind. Abgesehen hiervon hat sich der Beschuldigte bislang ohne Probleme in das Verfahren einbringen können und dies auch mit zahlreichen persönlichen Eingaben getan. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer angesichts des das Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes bloss in Freiheit wirksam verteidigen könnte bzw. inwiefern er sich in Freiheit effizienter soll verteidigen können. Dass die aktuelle Beweislage zur Zeit eindeutig gegen seine Version der Geschehnisse spricht, bedeutet übrigens nicht, dass er sich in Haft nicht angemessen verteidigen könnte, sondern schlicht, dass seine Behauptungen mutmasslich nicht der ‒ vom zuständigen Sachgericht verbindlich zu erkennenden ‒ materiellen Wahrheit entsprechen dürften. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Untersuchungshaft dann anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 bis StPO oder Art. 221 Abs. 2 StPO vorliegen. Demgegenüber ist die Frage, ob sich eine beschuldigte Person in Haft allenfalls weniger wirksam verteidigen kann, nicht Gegenstand der Prüfung der Haftvoraussetzungen. Selbst wenn aber dieses Argument im Einzelfall zutreffend sein sollte (und höchstens bei niederschwelligen Vorwürfen im Zusammenhang mit der zu wahrenden Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden könnte), würde dies in einem derart schwerwiegenden und den Vorwurf des Mordes beinhaltenden Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Haftvoraussetzungen überaus deutlich zu bejahen sind, offenkundig nicht zu einer Haftentlassung führen. Unabhängig davon, dass gewisse Einschränkungen in der persönlichen Freiheit dem System des Freiheitsentzugs grundsätzlich inhärent sind (und unter anderem aus diesem Grund das Institut der notwendigen Verteidigung existiert), ist in casu überdies die Tatsache, dass sich der Beschuldigte momentan im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt C. befindet, vermutungsweise den Umständen geschuldet, wonach er erstens verdächtigt wird, einen Fluchtversuch geplant zu haben, und dass zweitens in seinen persönlichen Effekten Waffen in Form einer Rasierklinge sowie eines zu einer Schlinge umfunktionierten Schuhbändels aufgefunden worden sind. Wenngleich er Ersteres bestreiten mag, so ist zumindest das Zweite eine fotografisch dokumentierte Tatsache, womit der Beschuldigte es sich ausschliesslich selbst zuzuschreiben hat, dass er sich über die einer jeder Untersuchungshaft innewohnenden Einschränkungen hinaus zusätzlichen Restriktionen zu unterziehen hat. bb) Dem Einwand, die Haft dürfe nicht einfach bis zur Hauptverhandlung verlängert werden, soweit aufgrund der Untersuchung Zweifel am Tatverdacht bestünden und diese Untersuchung schon bald ein Jahr dauere, ist entgegenzuhalten, dass erstens zum aktuellen Zeitpunkt nach Auffassung des Kantonsgerichts in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz im Haftprüfungsverfahren keinerlei Zweifel am untersuchten Tatverdacht bestehen, und zweitens Untersuchungshaft grundsätzlich so lange verlängert wird, wie die Haftvoraussetzungen zu bejahen sind, sprich ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund gegeben ist und die Verhältnismässigkeit gewahrt wird, unabhängig davon, ob dies bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung dauert oder nicht. Dass in casu die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen vorstehend hinreichend klar dargelegt worden. cc) Die Behauptung des Beschuldigten, er werde sich bezüglich seiner Kinder selbstverständlich an alle Vorgaben der KESB halten, ist bereits im Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 als nicht glaubhaft zurückgewiesen worden (KGer 470 24 117 E. 3.2.b/aa). Inzwischen hat der Beschuldigte ausdrücklich bewiesen, dass er sich generell nicht an Vorgaben von Behörden hält. So sind bei ihm in seinen persönlichen Effekten sogar unter dem Regime der Untersuchungshaft wiederholt verbotene Gegenstände entdeckt worden, angefangen von Medikamenten (gemäss Schreiben des Untersuchungsgefängnisses F. vom 31. Mai 2024 sind in der Zelle des Beschuldigten 25 verschiedene Schmerzmittel entdeckt worden, welche dieser aufgrund einer Achillessehnenverletzung verschrieben bekommen habe) bis hin zu Waffen in Form einer Rasierklinge sowie eines zu einer Schlinge umfunktionierten Schnürsenkels. Zwar wird in diesem Zusammenhang behauptet, bei der Rasierklinge habe es sich um ein harmloses Stück Metall gehandelt, es kann aber nicht dargetan werden, welcher Art dieses angeblich harmlose Stück Metall sein soll, wie es in seinen Besitz gelangt ist und weshalb er es überhaupt aufbewahrt hat. Auffällig ist sodann der Fakt, dass beim Beschuldigten, gegen welchen eine Strafuntersuchung läuft wegen des Vorwurfs, seine Ehefrau (auf noch nicht abschliessend geklärte Weise) erwürgt bzw. erdrosselt zu haben, in der Haft ausgerechnet ein in Form einer Schlinge umfunktionierter Schnürsenkel gefunden wird (vgl. KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.c/cc). Bezeichnenderweise ist zu diesem Umstand bislang kein Erklärungsversuch erfolgt. Unter Verweis auf das nunmehr vorliegende forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D. sowie Dipl. Psych. E. vom 29. November 2024 ist die eingangs zitierte Behauptung des Beschwerdeführers, er werde sich selbstverständlich an alle Vorgaben halten, als möglicher Ausdruck der bei ihm diagnostizierten Isolierten Manipulationstendenz ("ausgeprägt manipulatives, interessengeleitetes Kommunikationsverhalten"; vgl. Gutachten S. 196) zu qualifizieren, welche per se im unauflösbaren Widerspruch zu seinen Risikoeigenschaften der Gesteigerten Rigidität ("überdurchschnittlich stark ausgeprägte Inflexibilität und Starrheit im Denken, im Handeln und insbesondere in den Bereichen Meinungsbildung und Entscheidungsverhalten"), des Gesteigerten Kontrollbedürfnisses ("Bedürfnis, Menschen und Situationen zu kontrollieren, welches in Verhaltensweisen, Wünschen und Einstellungen zum Ausdruck kommt") und der Gesteigerten Egozentrik ("ausserordentliche Fokussierung auf die eigene Person, auf eigene Interessen und eigene Bedürfnisse; das Erleben, die Wahrnehmung, Gedanken und Verhaltensweisen sind stark auf die eigene Person zentriert"; vgl. Gutachten S. 193 ff.) steht. Oder mit anderen Worten: In Anbetracht der beim Beschuldigten festgestellten (und vorstehend zitierten) Risikoeigenschaften dürfte es ihm zumindest schwerfallen, Anordnungen der Behörden, welche nicht seinen Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechen, zu akzeptieren. d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis zum 12. Juni 2025, verlängerten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2024 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 als unbegründet abzuweisen ist.
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. Januar 2025 (470 24 275) Strafprozessrecht Untersuchungshaft Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2024) A. A. wurde am 13. Februar 2024 vorläufig festgenommen. Seither wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, ein Strafverfahren gegen ihn geführt wegen des Verdachts des Mordes (Art. 112 StGB), begangen an seiner Ehefrau B. . In diesem Rahmen ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2024 hin mit Entscheid vom 16. Februar 2024 zunächst Untersuchungshaft bis zum 12. Mai 2024 an. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erstes Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Februar 2024 ab. Am 25. April 2024 stellte dieser erneut ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. April 2024 die Abweisung dieses Gesuchs und gleichzeitig die Verlängerung der Untersuchungshaft um fünf Monate. Ausserdem sei dem Beschuldigten eine Sperrfrist von einem Monat zu setzen, innerhalb welcher er keine Haftentlassungsgesuche mehr stellen dürfe. In der Folge wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 8. Mai 2024 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 25. April 2024 ab und verlängerte die Untersuchungshaft in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024 vorläufig für die Dauer von fünf Monaten bis zum 12. September 2024. Auf die Anordnung einer Sperrfrist wurde hingegen verzichtet. Die gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2024 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117) ab. Gleichermassen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024) die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2024 gegen den genannten Beschluss des Kantonsgerichts ab. Ungeachtet hiervon beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 16. August 2024 zum wiederholten Male seine Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Haftentlassungsgesuch am 22. August 2024 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und begehrte gleichzeitig dessen Abweisung. Auch sei dem Beschuldigten eine Sperrfrist von einem Monat zu setzen, innerhalb welcher er keine Haftentlassungsgesuche mehr stellen dürfe. Mit weiterer Eingabe vom 2. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits eine Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von sechs Monaten. Daraufhin wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 10. September 2024 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 16. August 2024 ab und verlängerte zugleich in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2024 die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 12. Dezember 2024. Auf die Anordnung einer Sperrfrist wurde hingegen wiederum verzichtet. Die gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts angestrengte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. September 2024 wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207) ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate. Demgegenüber begehrte der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft und beantragte seinerseits seine Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung einer Schriftensperre, einer Kaution sowie eines Kontaktverbots. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte schliesslich mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 die Untersuchungshaft in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vorläufig für die Dauer von sechs Monaten bis zum 12. Juni 2025. Auf die Begründung sowohl dieses Entscheids wie auch der vorstehend genannten Beschlüsse und Urteile sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen (Ziff. 2). Eventualiter sei der Beschwerdeführer gegen Leistung einer angemessenen Kaution und Anordnung einer Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziff. 3). Subeventualiter sei er gegen Leistung einer angemessenen Kaution, Anordnung einer Schriftensperre, Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests sowie eines Kontaktverbots zu den Mitgliedern der Familie seiner Ehefrau aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziff. 4). Ferner sei ihm ein Replikrecht zu etwaigen Beschwerdeantworten zu gewähren (Ziff. 5); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 6). C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2025, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. D. Ebenso stellte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 10. Januar 2025 das Begehren, es sei die Beschwerde abzuweisen. E. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits in seiner replizierenden Stellungnahme vom 20. Januar 2025 an den bereits in der Beschwerde vom 23. Dezember 2024 vorgebrachten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 2.1 a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die eigenen Ausführungen in den Entscheiden vom 16. Februar 2024, 19. Februar 2024, 8. Mai 2024 und 10. September 2024, diejenigen in den Beschlüssen des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 und 5. November 2024 sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 zusammengefasst festgehalten, es seien keine Änderungen eingetreten, welche den dringenden Tatverdacht entkräften würden. Neuerdings mache der Beschuldigte eine Affekttat geltend, was aber nicht automatisch etwas an der tatbestandsmässigen Einordnung des Sachverhalts als Mord oder vorsätzliche Tötung ändere. Massgeblich sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, welche dereinst das Strafgericht vorzunehmen habe. Die Annahme einer Notwehrhandlung sei gemäss dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht sehr wahrscheinlich und eine Schuldunfähigkeit könne gestützt auf das psychiatrische Gutachten ebenfalls nicht angenommen werden. Somit bestehe ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend Mord. Ebenso sei der Haftgrund der [qualifizierten] Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass bei der Sachverhaltsvariante A (Angriff durch den Beschuldigten) von einem deutlichen Risiko für Gewalttaten in einem breiten Spektrum, d.h. bis hin zu schweren Gewaltdelikten, auszugehen sei. Damit habe sich die bisherige Annahme, dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestehe, wonach der Beschuldigte ein schwerwiegendes Gewaltdelikt begehen könnte, bestätigt. Ob neben dem Haftgrund der [qualifizierten] Wiederholungsgefahr auch Flucht- oder Kollusionsgefahr vorlägen, könne damit offengelassen werden. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der weiteren Haft sei zu erwägen, dass Ersatzmassnahmen nicht geeignet seien, die bestehende erhebliche qualifizierte Wiederholungsgefahr so zu verringern, dass eine Haftentlassung möglich sei. Schliesslich habe der Beschuldigte aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, womit die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sei. Überdies handle es sich vorliegend um einen Ausnahmefall nach Art. 227 Abs. 7 StPO, weshalb eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate zulässig sei. b) In seiner Beschwerdeantwort verzichtet das Zwangsmassnahmengericht auf weitergehende Ausführungen. 2.2 . a) Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen so: Gerügt werde mit der vorliegenden Beschwerde, dass nach Auffassung der Verteidigung kein Haftgrund und kein Tatverdacht hinsichtlich eines qualifizierten Tötungsdelikts mehr gegeben sei. Dies insbesondere zufolge des Umstandes, dass der Tatverdacht hinsichtlich derjenigen Variante der Geschehnisse, bei welcher eine Wiederholungsgefahr angenommen werden könnte, aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht mehr in dem Masse aufrechterhalten werden könne, als dass dieser eine Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertige. Es werde nach wie vor entschieden in Abrede gestellt, dass ein Verdacht bezüglich eines qualifizierten Tötungsdelikts gegeben sei. Vielmehr mache der Beschwerdeführer geltend, dass er in Notwehr gehandelt habe. Die gesamte Untersuchung und der Haftrichter schienen sich damit zu begnügen, festzustellen, dass eine Notwehrsituation angeblich nicht sehr wahrscheinlich sei, um in der Folge den Tatverdacht für gegeben zu erachten. Dabei würden die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Konstellation bei zwei sich einander gegenüberstehenden Sachverhaltsvarianten verkannt. Danach könne das Beweisergebnis auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsvarianten relativiert werde. Die "Indubio"-Regel weise zudem den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergebe, der es verbiete, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der genannte Grundsatz spiele bereits bei Haftrichterentscheidungen insbesondere bei der Bewertung des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe eine Rolle. Falls gemäss dem derzeitigen Stand der Ermittlungen die Annahme einer Notwehrhandlung nicht sehr wahrscheinlich sei, dann sei dies nicht der Moment, um sich mit der Feststellung zu begnügen, dass damit bereits ein die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht gegeben sei. Vielmehr müsse auch vom Zwangsmassnahmengericht schon im Untersuchungsstadium der konkreten, entlastenden Sachverhaltshypothese nachgegangen und diese ergebnisoffen gewürdigt werden. Hätte die Vorinstanz dies getan, so würde sich in aller Klarheit zeigen, dass sich das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) betreffend das gegen den Beschwerdeführer zum Einsatz gekommene Messer bzw. die damit verursachten Wundränder in eklatante Widersprüche verwickelt habe. Ferner habe bislang kein Motiv seitens des Beschwerdeführers für eine Tötung seiner Ehefrau vorgebracht werden können, weil ein solches schlichtweg fehle. Auch das Gutachten stelle unmissverständlich klar, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Persönlichkeitsprofil niemals ein solches Vorgehen gewählt hätte, falls er die Tat geplant hätte. Damit sei das Geschehene einzig vor dem Hintergrund einer Affektsituation erklärbar; diese sei ausgelöst worden durch den Messerangriff von B. . Nachdem die Verletzungen beim Beschwerdeführer klar auf einen Messerangriff hindeuteten, sei auch die [qualifizierte] Wiederholungsgefahr gemäss dem Gutachten nicht gegeben. Soweit aufgrund der Untersuchung Zweifel am Tatverdacht bestünden und diese Untersuchung schon bald ein Jahr dauere, dürfe die Haft nicht einfach bis zur Hauptverhandlung verlängert werden. Auf diese Weise nehme man in Kauf, dass die beschuldigte Person vorverurteilt werde. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der Beschwerdeführer im Sicherheitstrakt im Gefängnis C. ohne jeden menschlichen Kontakt wirksam verteidigen könne. Ein fairer Prozess sei nur möglich, wenn er endlich aus der Untersuchungshaft entlassen werde. In Bezug auf das Vorliegen eines Haftgrundes sei festzustellen, dass ausgehend von der Sachverhaltsvariante B keine qualifizierte Rückfallgefahr bestehe. Selbst bei der von ihm bestrittenen Sachverhaltsvariante A habe der Gutachter präzisiert, dass schwere Gewaltdelikte weniger wahrscheinlich seien als aggressive verbale Reaktionen. Gemäss dem Gutachter sei eine Gefahr höchstens dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer bei einer Entlassung mit sehr starken situativen Stimuli konfrontiert wäre. Diese könnten aber durch das strikte Vermeiden von schwierigen Situationen sowie durch konkrete Auflagen vermieden werden. Bezüglich seiner Kinder werde er sich selbstverständlich an alle Vorgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) halten. Somit sei weder die verlangte Negativprognose gegeben noch die Verhältnismässigkeit gewahrt, nachdem der Restrückfallgefahr mit Auflagen begegnet werden könne. b) In seiner replizierenden Stellungnahme führt der Beschuldigte zudem aus, es sei Tatsache, dass sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen zwei Sachverhaltsvarianten gegenüberstünden. Gleichzeitig könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungsansätzen beharrlich auf den Versuch konzentriere, die von ihr von Beginn an angenommene Hypothese eines angeblichen Mordes zu beweisen, ohne die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt abzuklären. Dies ungeachtet der Tatsache, wonach es eine Vielzahl von konkreten Indizien gebe, welche dafür sprächen, dass sich die Geschehnisse genau so zugetragen hätten, wie sie der Beschwerdeführer schildere. Insbesondere die Befragungen im Umfeld des Beschwerdeführers hätten das Bild eines guten Vaters hervorgebracht. Es sei auch nie zu einem tätlichen Angriff von seiner Seite gekommen; für alle Vorfälle in der Ehe habe er klare und unwiderlegbare Erklärungen abgegeben. Überdies sei der angebliche Erdrosselungsvorgang nicht einmal im Ansatz erstellt und im Lichte des bisherigen Beweisergebnisses reine Spekulation. Namentlich bleibe vollkommen offen, womit ein solcher Vorgang hätte durchgeführt werden sollen. Zudem sei aufgrund der Stauungsblutungen unzweifelhaft nachgewiesen, dass kein massiver Strangulationsvorgang stattgefunden haben könne. Im Hinblick auf die möglichen Haftgründe sei zu konstatieren, dass die auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellende Sachverhaltsvariante B erheblich wahrscheinlicher sei als die von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhaltsvariante A. Aber selbst bei der zweiten Variante sei bei objektiver Betrachtung keine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für gleichartige schwere Verbrechen bei einer Haftentlassung erstellt, zumal im gesamten Haftverlauf kein einziger Vorfall existiere, welcher Anlass dazu gebe, von einer Bereitschaft zu Gewalt beim Beschwerdeführer auszugehen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ansicht, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stünden sich bloss insofern zwei Sachverhaltsvarianten gegenüber, als sich die eine aus der objektiven Aktenlage ergebe und die andere sich auf die Aussagen des Beschuldigten stütze. Dies bedeute aber keineswegs, dass der vom Beschuldigten behauptete Notwehrsachverhalt der derzeitigen objektiven Beweislage entspreche. Ebenfalls nicht zu folgen sei der Auffassung, wonach sich das IRM bezüglich der unterschiedlichen Wundränder in eklatante Widersprüche verwickelt habe. So sei der Leichnam von B. mit mehreren Schnittwerkzeugen bearbeitet worden, während die Herkunft der Verletzungen am Hals des Beschuldigten unklar sei. Weiter verkenne der Beschuldigte, dass im Haftprüfungsverfahren andere Beweismassstäbe gälten und der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der dortigen Prüfung des Tatverdachts nicht anwendbar sei. Als Fazit sei festzuhalten, dass die gutachterlich interpretierten Spuren am Leichnam von B. , die Verletzungsspuren beim Beschuldigten sowie die forensischpsychiatrischen Rückschlüsse offenkundig auf eine Sachverhaltsdarstellung schliessen liessen, welche gerade nicht mit der vom Beschuldigten geschilderten Notwehrsituation kongruiere. Damit erfülle das untersuchte Tatverhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Mordes. Bezüglich der möglichen Haftgründe sei unter Verweis auf die bisherigen Entscheide ohne Weiteres von der Sachverhaltsvariante A, wonach es nicht zu einem vorgängigen Messerangriff gekommen sei, auszugehen. Im Zusammenhang mit dieser Variante kämen die Gutachter zum Schluss, dass von einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewalttaten in einem breiten Spektrum von aggressiven verbalen Reaktionen bis hin zu schweren Gewaltdelikten auszugehen sei. Die risikorelevanten Eigenschaften des Beschuldigten seien so deutlich ausgeprägt, dass es verschiedene Situationen gebe, in denen es leicht zur (erneuten) Begehung des Zieldelikts kommen könne. Ein deutliches Rückfallrisiko in dem erwähnten Spektrum sei ein erhebliches und angesichts der Schwere möglicher Straftaten sehr beachtenswertes Risiko. Die situativen Stimuli seien jederzeit möglich, weshalb eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 137 IV 84 E. 3.2) ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten; die Haft stellt somit überwiegend Präventivhaft dar. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen ( Forster , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster , a.a.O., N 15 zu Art. 221 StPO; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 12 zu Art. 221 StPO). bb) Bei akut drohenden Schwerverbrechen, welche die öffentliche Sicherheit nicht weniger gefährden als bei Vorliegen einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO, mithin bei einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden, nachdem sich aus einer systematischteleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass es ‒ selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ‒ nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr; BGE 137 IV 13 E. 3 f.; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 35a zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). In Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis sieht der seit dem 1. Januar 2024 gültige neue Art. 221 Abs. 1 bis lit. a und lit. b StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig sind, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr genügt der dringende Tatverdacht eines untersuchten Verbrechens oder eines untersuchten schweren Vergehens. Eine Vortat ist hier nicht erforderlich. Als Anlasstaten in Frage kommen auch versuchte Verbrechen oder schwere Vergehen (BGer 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.4; Botschaft 2019, 6743). Kumulativ setzt strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr eine spezifische Sicherheitsgefährdung und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Forster , a.a.O., N 15c f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 a) aa) Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch das hiesige Gericht ist in Bezug auf das Vorhandsein eines dringenden Tatverdachts in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117 E. 3.2.a/bb) erkannt hat, dass es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdeinstanz ist, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich zu qualifizieren, wie auch die Frage, ob allenfalls Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben könnten, nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Immerhin ist diesbezüglich festzustellen gewesen, dass es sich bei diesem Vorbringen mangels entsprechender stringenter Hinweise bloss um eine unsubstantiierte Parteibehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt vom materiellen Sachgericht zu eruieren ist. Offenkundige Hinweise für diese These, welche bereits im Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen wären, haben in jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Infolgedessen hat das Kantonsgericht gestützt auf die damals bekannte Aktenlage einen dringenden Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), ohne jeglichen Zweifel bejaht. Das Bundesgericht hat auf Beschwerde des Beschuldigten hin in seinem Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024 E. 3) festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bzw. eines Verbrechens oder schweren Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO gewendet hat, weshalb hierzu auch keinerlei Ausführungen vonnöten gewesen sind. Im Übrigen hat das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 vollumfänglich bestätigt. bb) In der Folge hat das Kantonsgericht mit weiterem Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207 E. 3.2.b/aa) erwogen, gestützt auf das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 sowie das Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2024 zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Februar 2024 muss es als erstellt erachtet werden, dass der vom Beschuldigten beschriebene Tathergang ‒ Würgen mit seiner linken Hand im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. ein "Sichselbst-Erwürgen" der Betroffenen ‒ angesichts der Spurenlage beim Opfer unwahrscheinlich ist. Weiter ist das von ihm als sehr dynamisch geschilderte Geschehen mangels entsprechender Verletzungen am Hals von B. nicht bestätigt worden. Ebenso ist der von ihm behauptete Abwehrgriff mit seiner rechten Hand gegen den angeblichen Messerangriff seitens seiner Ehefrau zufolge fehlender Hautunterblutungen am rechten Handgelenk von B. entkräftet worden. Gleichermassen fehlen beim Beschuldigten abwehrtypische Verletzungen infolge scharfer Gewalt, wie dies bei einem Messerangriff zu erwarten gewesen wäre. Demgegenüber haben sich bei B. Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung am rechten Jochbogen, der rechten Augenbraue und am Nasenrücken gefunden, welche zwanglos die rote Hautunterblutung mit Weichgewebsschwellung am rechten Zeigefingergelenk des Beschuldigten erklären würden. Gestützt auf diese Erkenntnisse hat das Kantonsgericht konstatiert, dass sämtliche gutachterlichen Feststellungen eindeutig die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation widerlegen. Sodann (E. 3.2.b/bb) ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Obduktionsbericht anerkenne, dass die Abdrücke auf dem Hals von B. grundsätzlich mit der Schilderung des Beschuldigten übereinstimmten, als realitätsfern bezeichnet worden. Der Obduktionsbericht ‒ genauer das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten ‒ des IRM vom 17. Juni 2024 legt dar, dass sich als Folge der todesursächlichen Gewalt gegen den Hals des Opfers sogenannte Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich gefunden hätten. Diese Feststellung bestätigt aber in keiner Weise die Schilderung des Beschuldigten zum angeblichen Tatablauf, sondern einzig dessen Geständnis, B. mittels Gewalt gegen den Hals getötet zu haben, wobei hierfür kaum ein Würgevorgang ursächlich gewesen sein dürfte, sondern angesichts der 1,5 cm bis 2 cm breiten Strang- bzw. Drosselmarke wohl viel eher ein Erdrosseln. Ferner sind die Schlussfolgerungen des Beschuldigten, wonach die Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich des Opfers klar auf den von ihm geschilderten Kampf hinweisen sollen und ein Zeichen dafür seien, dass er es gerade nicht fest gewürgt habe, als medizinisch in keiner Weise begründet und geradezu abenteuerlich zurückgewiesen worden. So entstehen Stauungsblutungen bei ausgeprägter Kompression des Halses und beweisen als solche bloss vorangegangene Würgeoder Drosselungshandlungen, und zwar solche von erheblicher Intensität, mitnichten aber den angeblichen Kampf. Dieser ist, wie auch die vom Beschuldigten behaupteten Abwehrhandlungen, wie bereits vorgängig festgestellt, durch keinen einzigen objektivierten Hinweis belegt. Abgesehen davon, dass die Würgebzw. Drosselungshandlungen per se ausgeprägt sein müssen, damit überhaupt Stauungsblutungen entstehen, widerspricht auch die gutachterlich festgestellte, teils kräftig unterblutete Strang- bzw. Drosselmarke offensichtlich seiner Behauptung, das Opfer nicht massiv gewürgt zu haben. Als Fazit hat die Beschwerdeinstanz es als höchst schleierhaft bezeichnet, inwiefern der Beschuldigte die gutachterlichen Stellungnahmen zu seinen Gunsten verstanden haben will. Im Ergebnis hat das Kantonsgericht erkannt, dass die vom Haftrichter vorzunehmende Einschätzung aller bekannter und relevanter Faktoren zum derzeitigen Zeitpunkt klarerweise auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hinweist, womit nicht nur unverändert das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), zu bejahen, sondern zusätzlich festzustellen gewesen ist, dass sich dieser Tatverdacht angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens ganz erheblich erhärtet hat. Dieser kantonsgerichtliche Beschluss vom 5. November 2024 ist vom Beschuldigten nicht angefochten und damit implizit anerkannt worden. cc) α) Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten macht der Beschuldigte in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nun zum wiederholten Male geltend, es werde nach wie vor entschieden in Abrede gestellt, dass ein Verdacht bezüglich eines qualifizierten Tötungsdelikts gegeben sei, vielmehr habe er in Notwehr gehandelt. Auch sei der angebliche Erdrosselungsvorgang nicht einmal im Ansatz erstellt und im Lichte des bisherigen Beweisergebnisses reine Spekulation, zumal aufgrund der Stauungsblutungen unzweifelhaft nachgewiesen sei, dass kein massiver Strangulationsvorgang stattgefunden habe. β) Diesen Einwänden ist in genereller Weise zu entgegnen, dass das gebetsmühlenartig vorgetragene Festklammern am eigenen, bisher von allen involvierten Haftgerichten (Zwangsmassnahmengericht, Kantonsgericht und Bundesgericht) wiederholt klar verworfenen und sämtlichen objektivierten Untersuchungsergebnissen widersprechenden Standpunkt gänzlich unbehelflich ist. Nachdem sich die Sachlage seit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2024, in welchem das hiesige Gericht mit Nachdruck und verbindlich festgestellt hat, dass sämtliche Haftvoraussetzungen und insbesondere auch der dringende Tatverdacht im Hinblick auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt, eventualiter einen Mord, vorliegen, in keiner Weise zu Gunsten des Beschuldigten verändert hat, fehlt es per se an einer tauglichen Grundlage, um eine differenzierte rechtliche Würdigung vorzunehmen. γ) Ungeachtet dieser Feststellung ist nochmals (vgl. KGer 470 24 207 E. 3.2.b/aa) zur Verdeutlichung zu zitieren, was das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 zum Erdrosselungsvorgang festgehalten hat: Hauptbefundlich hätten sich bei der Betroffenen als Folge einer vitalen und todesursächlichen Gewalt gegen den Hals sogenannte Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich, einschliesslich der Augenbindehäute und Hinterohrregionen, gefunden. Das Hirngewebe habe sich blausüchtig gezeigt (hypoxisches Hirnödem mit Zyanose). Als Zeichen des Erstickens hätten sich stark überblähte Lungenflügel mit sogenannten Erstickungsblutungen (Tardieusche Flecken) neben einer tiefen Inhalation von Mageninhalt mit Aspirationsherden gefunden. Weiter habe sich am Hals eine 1,5 cm bis 2 cm breite, teils kräftig unterblutete Strang- bzw. Drosselmarke, bis zum Nacken etwas ansteigend, mit höchstem Punkt etwas links der Mittellinie, nachvollziehen lassen. Die Strang- bzw. Drosselmarke habe keine oberflächlichen Hautabschürfungen oder Vertrocknungen gezeigt. Im Rahmen der Tatrekonstruktion sei ein Würgen mit der linken Hand geltend gemacht worden. Hierzu sei aus gutachterlicher Sicht anzumerken, dass der beschriebene Tathergang ‒ ein "Sichselbst-Erwürgen" gegen eine wie mehrfach betont "offene Hand" ‒ unwahrscheinlich sei. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024) in E. 4.5.1 erwogen, die Gutachterinnen hätten deutliche Anzeichen von todesursächlicher Gewalteinwirkung gegen den Hals des Opfers (ante mortem) bzw. des Erwürgens mit Ersticken festgestellt, nämlich: um den Hals herum eine zwischen 1,5 cm und 2 cm breite, rötliche Strang- bzw. Drosselmarke; eine Ansatzblutung des linken Kopfwendermuskels am linken Schlüsselbein mit Einblutung in die Knochenhaut; ein eingebluteter linksseitiger Zungenbeinbruch; ein umbluteter Bruch des linken Schildknorpel-Oberhorns; Stauungsblutungen (im Gesicht, den Augenlidern, den Augenbindehäuten, den Hinterohrregionen, in der Kopfhaut und in den Überzügen beider Schläfenmuskeln); eingeblutete Zungenbisse; sogenannte "Blausucht" des Hirngewebes (Zyanose); beidseits überblähte Lungenflügel mit sogenannten Tardieuschen Flecken (Erstickungsblutungen); sowie Nahrungsbrei in den Luftleitern (tiefe Inhalation/Aspiration). Sodann hätten die Gutachterinnen, neben diesen Merkmalen, weitere Anzeichen dafür festgestellt, dass die Gewalteinwirkung gegen den Hals vor dem Todeseintritt (mittels Erwürgen) erfolgt sei, darunter eine Einblutung unter das vordere Längsband der Wirbelsäule ("Vitalitätszeichen der Gewalteinwirkungen gegen den Hals"). Die Expertise sei zum Zwischenergebnis gelangt, dass das Opfer an "zentralem Regulationsversagen und Ersticken infolge einer Gewalt gegen den Hals" und folglich "nichtnatürlich" verstorben sei. Angesichts dieser zitierten medizinischen Erkenntnisse muss zum heutigen Zeitpunkt ohne Frage von einem Erwürgen oder Erdrosseln des Opfers ‒ angesichts der 1,5 cm bis 2 cm breiten, teils kräftig unterbluteten und zum Nacken etwas ansteigenden Strang- bzw. Drosselmarke wohl viel eher von einem Erdrosseln, wobei diese Sachverhaltsfrage vom zuständigen materiellen Strafgericht abschliessend zu klären ist ‒ ausgegangen werden. Im Übrigen ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach aufgrund der Stauungsblutungen unzweifelhaft nachgewiesen sei, dass kein massiver Strangulationsvorgang stattgefunden habe, bereits im Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207) als medizinisch in keiner Weise begründet und geradezu abenteuerlich zurückgewiesen worden; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (vgl. oben E. 3.2.a/bb). δ) Bezüglich des angeblichen Messerangriffs durch die Betroffene und seine Handlung in Notwehr ist seitens des Beschwerdeführers nichts Stichhaltiges vorgebracht worden, was die bisherigen Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts, wonach sämtliche gutachterlichen Feststellungen eindeutig die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation widerlegen, auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen vermöchten, weshalb ohne Weiteres auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. oben E. 3.2.a/bb). Dies gilt umso mehr, als nun das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D. sowie Dipl. Psych. E. vom 29. November 2024 vorliegt. In diesem Gutachten wird diesbezüglich Folgendes festgehalten (S. 199 f.): Es sei zunächst sehr ungewöhnlich, dass eine Person, die sich unvermittelt einem lebensbedrohlichen Angriff gegenübersehe und diesen mit knapper Not abwehren könne, nicht sofort die Polizei alarmiere und das emotional aufwühlende Geschehen ungefiltert berichte. Die sich beim Beschuldigten aufdrängende Überlegung, dass ihm nicht geglaubt und ihm zu Unrecht Schuld am Tod seiner Frau zugeschrieben würde, sei aus zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen, weil es sich um eine eher analytische Überlegung handle, die sich angesichts des geschilderten Sachverhalts nicht gerade aufdränge. Zum anderen, weil sie insbesondere mit den nachfolgenden Handlungen in einem scharfen Gegensatz zu der von ihm berichteten Gefühlsverfassung stehe, die von einer Fürsorge gegenüber seiner Frau geprägt gewesen sein soll. Auch wenn man der Schilderung des Beschuldigten folgen würde, dass sich alsbald danach Panik breitgemacht habe, blieben die nachfolgenden Handlungen dennoch erstaunlich. Denn das psychologisch naheliegendste Interesse einer lebensbedrohlich angegriffenen Person sei gewöhnlich, die Szene des Geschehens möglichst nicht zu verändern und die dem Geschehen entsprechenden Spuren unverändert zu lassen. Der Beschuldigte schildere als Grund für sein Nachtatverhalten die Angst, dass ihm nicht geglaubt werde. Psychologisch naheliegender wäre es bei einer solchen Angst, alles zu unterlassen, wodurch mögliche beweiskräftige Spuren beseitigt würden. Die naheliegendste These zum Nachtatverhalten sei somit, dass der Beschuldigte inklusive der Leiche habe Spuren verschwinden lassen wollen. Dabei sei das gesamte Nachtatverhalten von einer Reihe zeitnaher, zielgerichteter und planvoll ausgeführter Handlungen gekennzeichnet (Zerlegung der Leiche, Einsatz von Javelwasser, Deponieren des Handys [des Opfers] auf einem Lastwagen, Treffen mit den Kindern, "Leiten" des Schwiegervaters durch die Wohn- und Kellerräume etc.). Es seien dem Beschuldigten also ‒ ungeachtet der von ihm angegebenen Panik ‒ zumindest auf der Handlungsebene viele zielgerichtete, planvolle und aufgrund der Bewertung situativer Erfordernisse begründete Handlungen möglich gewesen. Wenn der Messerangriff, so wie der Beschuldigte ihn schildere, stattgefunden und er befürchtet hätte, dass ihm nicht geglaubt werde, dann seien die Handlungen des Nachtatverhaltens wenig geeignet gewesen, die Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Ereignisse zu unterstützen. Im Gegenteil seien durch diese Handlungen mögliche Spuren, die das tatsächliche [recte: angebliche] Tatgeschehen plausibilisieren oder belegen könnten, vernichtet worden. Wenn man sich die ‒ trotz der angegebenen Panik ‒ an klaren Zielen orientierten und planvoll umgesetzten Handlungen vergegenwärtige, sei es verwunderlich, dass sich der Beschuldigte diese Gedanken nicht gemacht habe. Denn die hier skizzierten Überlegungen hätten bei der weiter vorhandenen kognitiven Kapazität des Beschuldigten, welche ohnehin ein prägnantes Persönlichkeitsmerkmal und eine Stärke von ihm sei, genau zum gegenteiligen Ergebnis und demnach dazu führen müssen, den Tatort möglichst nicht zu verändern und umgehend die Polizei zu verständigen. Weiter wird dargelegt (Gutachten S. 200), wenn man von der rechtlich zu bewertenden Sachverhaltsvariante A (ohne vorgängigen Messerangriff durch das Opfer) ausgehe, dann sei das Nachtatverhalten psychologisch erklärbar. Angesichts der dann als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Aussagen, B. tot aufgefunden zu haben (erste Aussage) bzw. sich in Notwehr gegen einen Messerangriff verteidigt zu haben (spätere Aussagen), habe das unmittelbar handlungsrelevante Interesse darin bestanden, möglichst viele Spuren inklusive der Leiche zu beseitigen, um das tatsächliche Geschehen zu verdecken. Wenn man von der ebenfalls rechtlich zu bewertenden Sachverhaltsvariante B (mit vorgängigem Messerangriff durch das Opfer) ausgehe, sei das Nachtatverhalten psychologisch ungewöhnlich. In eigene Worte gefasst bedeuten die Ausführungen der Gutachter, dass das ohne jeden Zweifel erstellte Nachtatverhalten des Beschuldigten aus psychologischer Sicht nur dann Sinn macht, wenn das Handlungsziel darin bestanden hat, möglichst viele Spuren inklusive der Leiche zu beseitigen, um das tatsächliche Geschehen zu verdecken. Und dies wiederum weist fraglos daraufhin, dass das tatsächliche Geschehen nicht mit der angeblichen Notwehr kongruiert, ansonsten der Beschuldigte gerade keine Veranlassung gehabt hätte, seine Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder zu zerstückeln, zu pürieren und mit Javelwasser aufzulösen etc., zumal es sich bei ihm um eine höchst rational denkende Person mit der Eigenschaft der Ausgeprägten kognitiv technischen Perspektive (vgl. Gutachten S. 192 f.) handelt. ε) Angesichts der sich in casu überaus deutlich präsentierenden Beweislage im Haftprüfungsverfahren ‒ selbstredend immer unter Vorbehalt einer allfällig abweichenden Würdigung des in absehbarer Zeit zuständigen materiellen Sachgerichts ‒ verbleibt somit von vornherein kein Platz für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wie dies der Beschwerdeführer fordert. Abgesehen hiervon hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz im Haftprüfungsverfahren keine Anwendung findet. Praxisgemäss (vgl. oben E. 3.1.b sowie BGer 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3) hat das Haftgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist dagegen der Grundsatz "in dubio pro reo" massgeblich. Demnach ist entscheidend, ob nach objektiver Würdigung keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Im Haftprüfungsverfahren gelten somit andere Beweismassstäbe und der fragliche Grundsatz ist bei der dortigen Prüfung des Tatverdachts entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall existieren, wie bereits mehrfach dargelegt, weitaus genügend konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung bzw. des Mordes erfüllen könnte und der Beschwerdeführer als Tatbeteiligter dasteht. Insofern erübrigen sich Ausführungen zu den angeblich "eklatanten" Widersprüchen des IRM betreffend das gegen den Beschwerdeführer zum Einsatz gekommene Messer bzw. die damit verursachten Wundränder. Vielmehr ist das Kantonsgericht überzeugt, dass sich der Beschuldigte nicht gegen einen unvermittelten Messerangriff seitens des Opfers hat wehren müssen. Im Ergebnis ist somit nochmals in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), zu bejahen ist, wobei sich dieser Tatverdacht angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz erheblich erhärtet hat. b) aa) In Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr hat das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117 E. 3.2.b/aa) unter anderem erwogen, dass die Tötung des Opfers in Kombination mit dem extrem auffälligen Nachtatverhalten unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der Aussagen des Beschuldigten sowohl anlässlich seiner Einvernahmen wie auch im Rahmen dessen zahlreichen persönlichen Eingaben, welche dieser während der Strafuntersuchung sowie im dortigen Beschwerdeverfahren getätigt hat, die Vermutung nahelegen, dass dieser an einer signifikanten psychischen Störung leiden könnte, was aber ‒ gleichermassen wie die allenfalls hieraus resultierende Gefahr für andere Menschen ‒ vom Gutachter verbindlich zu klären sein wird. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024) in E. 4.6 ff. den Entscheid des Kantonsgerichts, den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen, bestätigt und über die Erwägungen des Kantonsgerichts hinaus dieses ausgeführt: Aufgrund des aktuellen Untersuchungsstandes bestehen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bzw. eine erhebliche psychopathologische Persönlichkeitsstörung. Nach den bisherigen Ermittlungen hat er eine auffällig hohe kriminelle Energie, Empathielosigkeit und Kaltblütigkeit nach der Tötung seiner Ehefrau, der Mutter seiner beiden Kinder, an den Tag gelegt. Das medizinischforensische Abschlussgutachten vom 17. Juni 2024 über die Obduktion und das Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2024 sprechen deutlich gegen seine Darstellung, es habe sich beim Erwürgen bis zum Todeseintritt um blosse Notwehr gegenüber einem angeblichen Messerangriff des Opfers gehandelt. Sein planmässiges und systematisches Vorgehen, über mehrere Stunden hinweg, bei der Zerstückelung und versuchten Beseitigung der Leiche mittels Spezialwerkzeugen und Chemikalien bzw. bei der Vernichtung und Manipulation von Spuren (Verletzungsbild am Körper des Opfers) spricht aus der Sicht des Haftrichters vorläufig auch gegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuch, es habe sich dabei um eine spontane "Panik-Reaktion" gehandelt. Im Übrigen bestehen Anzeichen für eine gezielte Verstümmelung bzw. ritualisierte Entwürdigung der Leiche, die ebenfalls Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Störung begründen. So ist den medizinischen Gutachterinnen besonders aufgefallen, dass der Beschwerdeführer ‒ als einziges vollständig herausgeschnittenes Organ ‒die Gebärmutter des Opfers sorgfältig aus dem Leichnam entfernt habe. Weiter spricht sein gesamtes Verhalten vom 13. Februar 2024 im aktuellen Untersuchungsstadium für eine massive Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, besonders gegenüber seinen jeweiligen Lebenspartnerinnen, teilweise mit sadistischsoziopathischen Zügen. Dabei zeigen sich Anhaltspunkte für eine wenig ausgeprägte Frustrationstoleranz und eine geringe Impulskontrolle. Auch lässt sich eine zunehmende Gewalteskalation feststellen. Gestützt auf diese Sachlage ist von einer ungünstigen Risikoprognose für mögliche weitere Schwerverbrechen auszugehen. Ausserdem sind die aktuell zu befürchtenden schweren Gewaltverbrechen offensichtlich unmittelbar sicherheitsgefährdend. Das Kantonsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207) gestützt auf diese Ausführungen des Bundesgerichts erkannt, dass sich mangels Änderung der Sachlage zu Gunsten des Beschuldigten keine differenzierte Beurteilung der Rechtslage aufdrängt und demnach der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach wie vor und ohne jeden Zweifel gegeben ist. Dies hat umso mehr gegolten, als zu jenem Zeitpunkt das Vorabgutachten zur Wiederholungsgefahr von Prof. Dr. med. D. vom 26. September 2024 zu berücksichtigen gewesen ist. In diesem Gutachten hat der Sachverständige in Bezug auf das spezifische Rückfallrisiko zwischen der Sachverhaltsvariante A (ohne vorgängigen Messerangriff seitens der Ehefrau und mit problematischem Beziehungsverhalten des Beschuldigten im Vorfeld) und der Sachverhaltsvariante B (mit vorgängigem Messerangriff seitens der Ehefrau und ohne problematisches Beziehungsverhalten des Beschuldigten im Vorfeld) unterschieden. Gemäss dem Gutachter liegt bei Annahme der Sachverhaltsvariante A ein erheblich stärker ausgeprägtes Risikoprofil mit zusätzlichen Risikoeigenschaften vor, das zu einem erheblichen und sehr ernstzunehmenden Rückfallrisiko führt, was umgekehrt bei der Sachverhaltsvariante B nicht in gleicher Weise der Fall ist. Gestützt auf die entsprechenden Erwägungen zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend ein vorsätzliches Tötungsdelikt sowie die Ausführungen des Bundesgerichts zum problematischen Beziehungsverhalten des Beschuldigten (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.6 Abs. 2 ff.) ist das Kantonsgericht fraglos vom Bestehen der Sachverhaltsvariante A ausgegangen, womit die bereits bestehende Einschätzung des hiesigen Gerichts zum Vorliegen eines erheblichen und sehr ernstzunehmenden Rückfallrisikos in Bezug auf schwere Gewaltverbrechen durch das zitierte Gutachten nochmalig bestärkt worden ist. bb) Nunmehr liegt auch das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D. sowie Dipl. Psych. E. vom 29. November 2024 vor. Darin werden in der Sachverhaltsvariante A für den Tatzeitraum folgende Diagnosen gestellt: Akzentuierung von narzisstischen und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1). Nach der noch nicht gültigen 11. Version der ICD wäre eine mittelgradige Persönlichkeitsstörung (ICD-11: 6D10.1) mit den betroffenen Domänen Dissozialität (ICD-11: 6D11.2) und Zwanghaftigkeit (ICD-11: 6D11.4) zu diagnostizieren (Gutachten S. 244). Weiter wird ausgeführt, die konkreten Folgen des vorliegenden Risikoprofils seien nicht von vornherein auf milde Gewaltanwendungen begrenzt. Denn wie im Anlassdelikt könne die Problematik je nach Situation und in Abhängigkeit vom situativen Auslöser zu einer schweren Gewaltanwendung führen. Welche Form die Gewaltanwendung annehme, sei daher nicht durch eine von vornherein bestehende Begrenzung der Persönlichkeitsproblematik bestimmt. Die Wahrscheinlichkeit für bestimmte Gewalthandlungen hänge von der Wahrscheinlichkeit des Eintretens bestimmter auslösender Situationen ab. Am wahrscheinlichsten seien verbalaggressive Reaktionen bis hin zu Tätlichkeiten im Rahmen von eskalierenden Beziehungskonflikten. Solche Reaktionen seien deswegen am wahrscheinlichsten, weil die entsprechenden situativen Auslöser im Alltag häufiger auftreten und die Wutgeprägte Reaktivität aktivieren könnten. Gehe man von der Sachverhaltsvariante A aus, dann werde deutlich, dass mit der Persönlichkeitsproblematik ein Risikopotenzial verbunden sei, das auch zu schwerster Gewaltanwendung führen könne. Das Risikoprofil disponiere den Beschuldigten somit zu verschiedenen aggressiven Reaktionen, die sich in einem breiten Spektrum von verbal gereizten Reaktionen über zu vermutende Tätlichkeiten bis zu schwerer Gewaltanwendung bewegten. Problematisch am Risikoprofil seien somit nicht unspezifische aggressivgereizte Reaktionen im Alltag, wie sie in ähnlicher Weise bei sehr vielen Menschen vorkämen. Problematisch sei vielmehr, dass die aggressivgereizten Reaktionen beim Beschuldigten nur eine Facette eines Spektrums darstellten, welches bis zu schwerster Gewaltanwendung reiche. Der Grund dafür sei, dass beim Beschuldigten ein mit sechs Risikoeigenschaften stark ausgeprägtes Risikoprofil vorliege, welches in Abhängigkeit von bestimmten situativen Auslösern mit einem sehr hohen ‒durch die Persönlichkeit nicht von vornherein limitierten ‒ Risikopotenzial verbunden sei. Dieses Risikoprofil unterscheide den Beschuldigten von der durchschnittlichen Normalbevölkerung. Das Zusammenspiel der bei ihm diagnostizierten sechs Risikoeigenschaften ‒ Ausgeprägte kognitiv technische Perspektive, Gesteigerte Rigidität, Gesteigertes Kontrollbedürfnis, Gesteigerte Egozentrik, Wutgeprägte Reaktivität, Isolierte Manipulationstendenz ‒ sei die Basis dafür, sowohl das Tatverhalten als auch das Nachtatverhalten psychologisch zu erklären (Gutachten S. 212 f., 239). In der Sachverhaltsvariante A sei von einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewalttaten in einem breiten Spektrum (aggressive verbale Reaktionen, Tätlichkeiten bis hin zu schweren Gewaltdelikten) auszugehen. Sehr heftige Wutgefühle, die zu einer erheblichen Gewaltbereitschaft führten, seien aufgrund des Risikoprofils dann möglich, wenn ein starker situativer Stimulus vorliege. Der Beschuldigte sei aktuell weit davon entfernt, sein Risikoprofil als Problem wahrzunehmen und eine darauf basierende Veränderungsbereitschaft zu entwickeln. Gegenwärtig beschreibe er das Anlassdelikt eher als eine Art Fehler oder Unglück, das vorwiegend auf ein Fehlverhalten des Opfers zurückzuführen sei. Eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Person und seinem Risikoprofil sei derzeit nicht ansatzweise vorhanden (Gutachten S. 236). Zusammenfassend liege beim Beschuldigten bei der Sachverhaltsvariante A ein erhebliches Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten vor (Gutachten S. 237, 259). Gestützt auf das zitierte Gutachten ist somit bei der Annahme der Sachverhaltsvariante A (ohne vorgängigen Messerangriff durch das Opfer) ein erhebliches Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten bis hin zu schwerster Gewaltanwendung zu bejahen, womit der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr unverändert und ohne jeden Zweifel gegeben ist. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der medizinische Experte in Nachachtung der gutachterlichen Sorgfaltspflicht seiner forensischpsychiatrischen Untersuchung des Beschuldigten zwei mögliche Sachverhaltsvarianten zugrunde gelegt und bei der Sachverhaltsvariante B (mit vorgängigem Messerangriff durch das Opfer) keine qualifizierte Rückfallgefahr erkannt hat. Falsch ist hingegen, dass diese zwei hypothetischen Sachverhaltsvarianten im Rahmen der vorliegenden Haftprüfung gleichwertig nebeneinanderstehen sollen. Das Kantonsgericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207; vgl. auch oben E. 3.2.b/aa) verbindlich festgestellt, dass von der Sachverhaltsvariante A auszugehen ist. Hieran hat sich zum aktuellen Zeitpunkt selbstredend nichts geändert, zumal die Sachverhaltsvariante B lediglich auf die durch keinerlei objektivierten Hinweise gestützten und durch die Haftgerichte mehrfach verworfenen Angaben des Beschuldigten abstellt und gleichermassen von den Gutachtern als sehr unwahrscheinliche Situation beschrieben wird (Gutachten S. 237). cc) Bei Vorliegen eines Haftgrundes kann es praxisgemäss offenbleiben, ob daneben, kumulativ, auch noch weitere besondere Haftgründe erfüllt wären (BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.9). Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid darauf verzichtet, weitere Haftgründe zu prüfen, womit das Kantonsgericht ebenfalls keine Veranlassung hierfür hat. c) aa) Des Weiteren ist die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.10 f.; KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.e). Angesichts des Vorliegens einer ausgeprägten qualifizierten Wiederholungsgefahr ‒welche ausdrücklich auch schwerste Gewalthandlungen, mithin Tötungsdelikte beinhaltet ‒vermögen zur Zeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Kaution, Anordnung einer Schriftensperre, Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests sowie eines Kontaktverbots zu den Mitgliedern der Familie seiner Ehefrau ‒ tauglich sein sollen, dem erheblichen Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten wirksam zu begegnen. Dies gilt umso mehr, als es als äusserst unwahrscheinlich zu deklarieren ist, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsmerkmale überhaupt an allfällige Auflagen halten würde (vgl. dazu unten lit. d/cc). bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte erst seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten. Gleichermassen nicht gerügt worden ist, dass es sich in casu um einen Ausnahmefall gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO handelt, wonach die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate zulässig ist. d) aa) Abschliessend ist den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist bezüglich des Ansinnens, der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen, weil es ihm nur in Freiheit möglich sei, sich angemessen verteidigen zu können, zu erwägen, dass es in erster Linie die Aufgabe seines Rechtsbeistands darstellt, für eine wirksame Verteidigung zu sorgen, da genau für einen Fall wie den gegebenen die Bestimmungen betreffend die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 ff. StPO einschlägig sind. Abgesehen hiervon hat sich der Beschuldigte bislang ohne Probleme in das Verfahren einbringen können und dies auch mit zahlreichen persönlichen Eingaben getan. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer angesichts des das Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes bloss in Freiheit wirksam verteidigen könnte bzw. inwiefern er sich in Freiheit effizienter soll verteidigen können. Dass die aktuelle Beweislage zur Zeit eindeutig gegen seine Version der Geschehnisse spricht, bedeutet übrigens nicht, dass er sich in Haft nicht angemessen verteidigen könnte, sondern schlicht, dass seine Behauptungen mutmasslich nicht der ‒ vom zuständigen Sachgericht verbindlich zu erkennenden ‒ materiellen Wahrheit entsprechen dürften. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Untersuchungshaft dann anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 bis StPO oder Art. 221 Abs. 2 StPO vorliegen. Demgegenüber ist die Frage, ob sich eine beschuldigte Person in Haft allenfalls weniger wirksam verteidigen kann, nicht Gegenstand der Prüfung der Haftvoraussetzungen. Selbst wenn aber dieses Argument im Einzelfall zutreffend sein sollte (und höchstens bei niederschwelligen Vorwürfen im Zusammenhang mit der zu wahrenden Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden könnte), würde dies in einem derart schwerwiegenden und den Vorwurf des Mordes beinhaltenden Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Haftvoraussetzungen überaus deutlich zu bejahen sind, offenkundig nicht zu einer Haftentlassung führen. Unabhängig davon, dass gewisse Einschränkungen in der persönlichen Freiheit dem System des Freiheitsentzugs grundsätzlich inhärent sind (und unter anderem aus diesem Grund das Institut der notwendigen Verteidigung existiert), ist in casu überdies die Tatsache, dass sich der Beschuldigte momentan im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt C. befindet, vermutungsweise den Umständen geschuldet, wonach er erstens verdächtigt wird, einen Fluchtversuch geplant zu haben, und dass zweitens in seinen persönlichen Effekten Waffen in Form einer Rasierklinge sowie eines zu einer Schlinge umfunktionierten Schuhbändels aufgefunden worden sind. Wenngleich er Ersteres bestreiten mag, so ist zumindest das Zweite eine fotografisch dokumentierte Tatsache, womit der Beschuldigte es sich ausschliesslich selbst zuzuschreiben hat, dass er sich über die einer jeder Untersuchungshaft innewohnenden Einschränkungen hinaus zusätzlichen Restriktionen zu unterziehen hat. bb) Dem Einwand, die Haft dürfe nicht einfach bis zur Hauptverhandlung verlängert werden, soweit aufgrund der Untersuchung Zweifel am Tatverdacht bestünden und diese Untersuchung schon bald ein Jahr dauere, ist entgegenzuhalten, dass erstens zum aktuellen Zeitpunkt nach Auffassung des Kantonsgerichts in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz im Haftprüfungsverfahren keinerlei Zweifel am untersuchten Tatverdacht bestehen, und zweitens Untersuchungshaft grundsätzlich so lange verlängert wird, wie die Haftvoraussetzungen zu bejahen sind, sprich ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund gegeben ist und die Verhältnismässigkeit gewahrt wird, unabhängig davon, ob dies bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung dauert oder nicht. Dass in casu die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen vorstehend hinreichend klar dargelegt worden. cc) Die Behauptung des Beschuldigten, er werde sich bezüglich seiner Kinder selbstverständlich an alle Vorgaben der KESB halten, ist bereits im Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 als nicht glaubhaft zurückgewiesen worden (KGer 470 24 117 E. 3.2.b/aa). Inzwischen hat der Beschuldigte ausdrücklich bewiesen, dass er sich generell nicht an Vorgaben von Behörden hält. So sind bei ihm in seinen persönlichen Effekten sogar unter dem Regime der Untersuchungshaft wiederholt verbotene Gegenstände entdeckt worden, angefangen von Medikamenten (gemäss Schreiben des Untersuchungsgefängnisses F. vom 31. Mai 2024 sind in der Zelle des Beschuldigten 25 verschiedene Schmerzmittel entdeckt worden, welche dieser aufgrund einer Achillessehnenverletzung verschrieben bekommen habe) bis hin zu Waffen in Form einer Rasierklinge sowie eines zu einer Schlinge umfunktionierten Schnürsenkels. Zwar wird in diesem Zusammenhang behauptet, bei der Rasierklinge habe es sich um ein harmloses Stück Metall gehandelt, es kann aber nicht dargetan werden, welcher Art dieses angeblich harmlose Stück Metall sein soll, wie es in seinen Besitz gelangt ist und weshalb er es überhaupt aufbewahrt hat. Auffällig ist sodann der Fakt, dass beim Beschuldigten, gegen welchen eine Strafuntersuchung läuft wegen des Vorwurfs, seine Ehefrau (auf noch nicht abschliessend geklärte Weise) erwürgt bzw. erdrosselt zu haben, in der Haft ausgerechnet ein in Form einer Schlinge umfunktionierter Schnürsenkel gefunden wird (vgl. KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.c/cc). Bezeichnenderweise ist zu diesem Umstand bislang kein Erklärungsversuch erfolgt. Unter Verweis auf das nunmehr vorliegende forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D. sowie Dipl. Psych. E. vom 29. November 2024 ist die eingangs zitierte Behauptung des Beschwerdeführers, er werde sich selbstverständlich an alle Vorgaben halten, als möglicher Ausdruck der bei ihm diagnostizierten Isolierten Manipulationstendenz ("ausgeprägt manipulatives, interessengeleitetes Kommunikationsverhalten"; vgl. Gutachten S. 196) zu qualifizieren, welche per se im unauflösbaren Widerspruch zu seinen Risikoeigenschaften der Gesteigerten Rigidität ("überdurchschnittlich stark ausgeprägte Inflexibilität und Starrheit im Denken, im Handeln und insbesondere in den Bereichen Meinungsbildung und Entscheidungsverhalten"), des Gesteigerten Kontrollbedürfnisses ("Bedürfnis, Menschen und Situationen zu kontrollieren, welches in Verhaltensweisen, Wünschen und Einstellungen zum Ausdruck kommt") und der Gesteigerten Egozentrik ("ausserordentliche Fokussierung auf die eigene Person, auf eigene Interessen und eigene Bedürfnisse; das Erleben, die Wahrnehmung, Gedanken und Verhaltensweisen sind stark auf die eigene Person zentriert"; vgl. Gutachten S. 193 ff.) steht. Oder mit anderen Worten: In Anbetracht der beim Beschuldigten festgestellten (und vorstehend zitierten) Risikoeigenschaften dürfte es ihm zumindest schwerfallen, Anordnungen der Behörden, welche nicht seinen Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechen, zu akzeptieren. d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis zum 12. Juni 2025, verlängerten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2024 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 als unbegründet abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.